Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die gesetzlichen Regelungen und die Rsp zur Akteneinsicht in streitigen wie außerstreitigen Verfahren. In Außerstreitverfahren über Ehe-, Kindschafts- sowie Sachwalterschaftsangelegenheiten ist die Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen gem § 141 AußStrG auf diesen selbst und dessen gesetzlichen Vertreter beschränkt. Die Autorin geht davon aus, dass auch die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses einem Dritten hier kein Recht auf Akteneinsicht verschaffen kann. Ausführlich zum Thema Graf, Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007, 427 sowie Ehrlich/Graf, Akteneinsicht nach der ZPO, Zak 2008, 326.