Die Autorin vertritt die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt mangels abweichender Vereinbarung erst dann auf ein Honorar-Akonto zugreifen darf, wenn das Auftragsverhältnis in der Rechtssache beendet und damit der Honoraranspruch fällig geworden ist. Sie empfiehlt deshalb, in der Honorarvereinbarung Zwischenabrechnungen vorzusehen oder die Abhängigkeit der Vereinnahmung der Akonti von der Leistungserbringung aufzuheben.