EheGVVO: Art 6, Art 17
JN § 76 Abs 2
Art 6 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) schließt den Rückgriff auf nationale Zuständigkeitsvorschriften des Gerichtsstaats bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit für ein Scheidungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner Staatsbürger eines Mitgliedstaats ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus der VO keine internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats ergibt.