ABGB §§ 471, 1052
AÜG § 14
Die aufgrund der Insolvenz des Arbeitskräfteüberlassers drohende Inanspruchnahme der Bürgenhaftung nach § 14 AÜG berechtigt den Beschäftiger nicht, das dem Überlasser für die Arbeitskräfteüberlassung zu leistende Entgelt zurückzubehalten. Wenn die Leistung des Überlassers bereits erbracht worden ist, kann auch die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB kein Leistungsverweigerungsrecht begründen.