ABGB §§ 1353, 1363
Mangels anderslautender Vereinbarung bleibt eine Teilbürgschaft für einen bestimmten Höchstbetrag bis zur vollständigen Abstattung der Hauptschuld aufrecht, weil der Gläubiger Zahlungen des Hauptschuldners zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen darf.