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Teilbürgschaft für einen bestimmten Höchstbetrag

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/42Zak 2009, 36 Heft 2 v. 27.1.2009

ABGB §§ 1353, 1363

Mangels anderslautender Vereinbarung bleibt eine Teilbürgschaft für einen bestimmten Höchstbetrag bis zur vollständigen Abstattung der Hauptschuld aufrecht, weil der Gläubiger Zahlungen des Hauptschuldners zuerst auf den unbesicherten Teil der Hauptschuld anrechnen darf.

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