UVG § 4 Z 5
EO §§ 382a, 399a Abs 2 Z 2
Auch wenn die einstweilige Verfügung über den vorläufigen Unterhalt im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über den Unterhaltsvorschuss bereits wegen Beendigung des Unterhaltsverfahrens aufgehoben war, können für den Zeitraum, in dem sie in Geltung stand, noch Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG gewährt werden. Die Aufhebung der Verfügung wirkt nämlich nicht rückwirkend ab dem Bewilligungszeitpunkt, sondern erst ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes.