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Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren bei gemeinsamer Obsorge

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/27Zak 2009, 31 Heft 2 v. 27.1.2009

ABGB §§ 140, 144, 156

AußStrG § 5

Wenn beide Eltern obsorgeberechtigt sind, setzt die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil im Unterhaltsverfahren gegen den anderen die Bestellung zum "besonderen Sachwalter" voraus. Der vom betreuenden Elternteil eingebrachte Unterhaltsantrag ist so zu verstehen, dass er auch einen Antrag auf Bestellung zum "Unterhaltssachwalter" beinhaltet. Durch die Unterhaltsentscheidung wird diesem Antrag konkludent stattgegeben.

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