ABGB §§ 140, 144, 156
AußStrG § 5
Wenn beide Eltern obsorgeberechtigt sind, setzt die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil im Unterhaltsverfahren gegen den anderen die Bestellung zum "besonderen Sachwalter" voraus. Der vom betreuenden Elternteil eingebrachte Unterhaltsantrag ist so zu verstehen, dass er auch einen Antrag auf Bestellung zum "Unterhaltssachwalter" beinhaltet. Durch die Unterhaltsentscheidung wird diesem Antrag konkludent stattgegeben.