In BGBl II 2009/9 vom 12. 1. 2009 wurde eine V des BMJ kundgemacht, die Änderungen der ERV 2006 und der UGB-Formblatt-V enthält. Als zentrale Neuerung im Grundbuchverfahren ist zu nennen, dass die Möglichkeit, Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, mit 1. 2. 2009 auf Eingaben ausgedehnt wird (§ 10 Abs 1 ERV nF). Rechtsanwälte und Notare sind ab 1. 4. 2009 grundsätzlich verpflichtet, für Grundbuchgesuche den elektronischen Rechtsverkehr zu verwenden (vgl § 11 Abs 1f letzter Satz ERV nF; beachte aber auch 5 Ob 227/08f = Zak 2009/38, 35). Ein Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchantrag in Papierform nachzureichen (§ 10 Abs 2 ERV nF).