Der VfGH hat vor Kurzem § 37 Abs 1 Z 2b RAO, § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der RAK Niederösterreich, die Regelungen zur Aufsicht bei Treuhandschaften enthalten, wegen Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit aufgehoben (G 15/08, V 304, 305/08). Die Aufhebungen treten mit 31. 12. 2009 in Kraft und wurden in BGBl I 2009/1 bzw II 2009/13 kundgemacht. Nach Ansicht des VfGH liegt ein Verstoß gegen das aus Art 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot vor, weil der Gesetzgeber die Festlegung der Aufsichtsbefugnisse und der konkreten Pflichten, die Rechtsanwälte bei Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften treffen, zur Gänze den Verordnungsgebern überlassen hat.