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Einstweilige Verfügung gegen Gewaltanwendung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2009/642Zak 2009, 399 Heft 20 v. 17.11.2009

EO (idF vor 2. GeSchG): § 381 Z 2, § 382g

ABGB § 16

Gewaltanwendung rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking) nicht, weil die körperliche Unversehrtheit nicht vom Privatsphärebegriff dieser Bestimmung umfasst ist.

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