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Einstweilige Verfügung gegen drohende Gewalt - Eigenmacht als Gewalt

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2009/643Zak 2009, 399 Heft 20 v. 17.11.2009

EO § 381 Z 2

Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen kann gem § 381 Z 2 EO ua dann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn dies zur Verhütung drohender Gewalt nötig erscheint. Gewalt im Sinn dieser Bestimmung ist jede rechtswidrige, physisch oder psychisch einwirkende Eigenmacht, die das Zuwarten auf Urteil und Exekution als unzumutbar erscheinen lässt.

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