ABGB § 1311
StVO §§ 2, 76 Abs 10, § 88 Abs 2
In die Begriffsbestimmungen der StVO ist ein Micro-Scooter weder als Fahrrad bzw Roller noch als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug, sondern als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug einzuordnen. Da ein solches Kleinfahrzeug nicht als Fahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO gilt, sind Lenker von Micro-Scootern den Regeln für Fußgänger unterworfen. Die Benützung eines Gehsteigs oder Gehwegs ist mit den aus § 76 Abs 10 und § 88 Abs 2 StVO folgenden Einschränkungen erlaubt: Einerseits dürfen der Verkehr auf der Fahrbahn sowie die Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden, wofür Neigung und Breite des Gehsteigs und die Fahrzeug- bzw Fußgängerfrequenz entscheidend sind. Auf der anderen Seite muss ein Kind unter 12 Jahren von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, begleitet werden, wenn es nicht Inhaber eines Radfahrausweises ist.