AHG § 1
StPO idF vor 2008 §§ 201, 202
Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zur diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens zählt wegen ihres freiwilligen Charakters nicht zum hoheitlichen Strafvollzug. Deshalb muss die Republik Österreich für die Schädigung des Beschuldigten durch Mitarbeiter jener Einrichtung, in der die gemeinnützige Arbeit geleistet wird, nicht im Rahmen der Amtshaftung einstehen.