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Absolut unzulässige Revision ist vom Erst- oder Berufungsgericht zurückzuweisen

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/607Zak 2009, 378 Heft 19 v. 3.11.2009

ZPO § 502 Abs 2, § 507 Abs 1, § 508

Eine gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision ist vom Erstgericht gestützt auf § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Hat das Erstgericht dies unterlassen und die Revision - gemeinsam mit dem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO - dem Berufungsgericht vorgelegt, ist das Berufungsgericht befugt und verpflichtet, die Revision zurückzuweisen.

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