ZPO § 224 Abs 1 Z 4, § 519 Abs 1 Z 1
ABGB § 97
Das auf den Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB gestützte Begehren auf Fortzahlung von Wohnkosten für die Ehewohnung ist keine Ferialsache. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um keinen Unterhaltsanspruch iSd § 224 Abs 1 Z 4 ZPO.