KHVG § 24 Abs 4, § 27 Abs 2
ABGB § 1489
Der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers gem § 24 Abs 4 KHVG gegen den Versicherungsnehmer verjährt nach stRsp innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erlangt hat. Die Fortlaufhemmung der Verjährung des Ersatzanspruchs des Geschädigten, die gem § 27 Abs 2 KHVG nach Meldung an den Versicherer bis zur schriftlichen Ablehnung besteht, kommt dem Versicherer im Regressverhältnis zum Schädiger und Versicherungsnehmer nicht zugute.