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Aufwand für Taubenabwehranlage - keine Betriebskosten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2009/545Zak 2009, 335 Heft 17 v. 29.9.2009

MRG § 21 Abs 1 Z 2

Unter Betriebskosten, zu denen auch der Aufwand für Schädlingsbekämpfung zählt, sind nur laufende Kosten zu verstehen. Die Errichtungskosten einer Taubenabwehranlage (Montage von Taubenspitzen) können den Mietern daher nicht als Betriebskosten verrechnet werden.

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