ABGB §§ 914, 1389
Nach der in § 1389 2. Satz ABGB vorgesehenen Auslegungsregel sind von einem Generalvergleich lediglich "geflissentlich verheimlichte" Ansprüche sowie solche Ansprüche ausgenommen, an welche die Parteien nicht denken konnten. Diese Zweifelsregel ist nur dann anwendbar, wenn kein übereinstimmender Parteiwille feststellbar ist.