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Treuhand - Ersetzung der für die Auszahlung erforderlichen Bestätigung eines Dritten

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/426Zak 2009, 273 Heft 14 v. 11.8.2009

ABGB §§ 880a, 914, 1002

Bei der mehrseitigen offenen Treuhand zum Zweck der Abwicklung eines Vertrags hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Treuhandvereinbarung vorgesehenen Aufgaben einzustehen. Eine abstrakte Garantie für den Erfolg seiner Bemühungen übernimmt er mangels besonderer Vereinbarung nicht.

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