vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Überlange Bindungsdauer eines Teilzeitnutzungsvertrags

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/425Zak 2009, 273 Heft 14 v. 11.8.2009

KSchG § 6 Abs 1 Z 1

TNG § 2

Im Fall von Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing) wird nicht eine überlange Vertragsdauer an sich (hier: fast 47 Jahre) als nichtig erachtet, sondern eine über den Zeitraum von 10 bis 15 Jahren hinausgehende Bindung des Verbrauchers an den Vertrag ohne Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Der Verbraucher kann nicht unter Berufung auf die Teilnichtigkeit der vereinbarten Vertragsdauer von vornherein einen Teil des bezahlten "Kaufpreises" zurückfordern, sondern hat das Recht, das Vertragsverhältnis ab Ablauf der angemessenen Bindungsdauer unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer weiteren Bindung aufzukündigen. Ein allfälliger Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des "Kaufpreises" wird erst zum Kündigungstermin fällig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte