Das am 1. 6. 2009 in Kraft getretene 2. GeSchG brachte ua Erweiterungen bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz der Privatsphäre, wie zB die Ausdehnung der Geltungsdauer und (zum Teil) die Schaffung einer Verlängerungsmöglichkeit bei Verstößen (siehe Zak 2009/126, 91). Der Autor stellt die Neuerungen eingehend dar.