Anders als Gschöpf (Ist ein stehendes Kraftfahrzeug im Betrieb? ZVR 2008, 372; dazu Zak 2008/558, 320) geht der Autor nach einer Analyse der Judikatur davon aus, dass idR auch stillstehende Fahrzeuge von der Kraftfahrzeughaftpflicht nach dem EKHG erfasst werden. Er vertritt einen weiten Betriebsbegriff und schlägt vor, den Begriff des "Betriebs" im EKHG und jenen des "Verwendens" im KHVG als Synonyme anzusehen.