Mit dem am 1. 4. 2009 im Rahmen der WRN 2009 in Kraft getretenen § 37 Abs 1 Z 8b MRG hat der Gesetzgeber die Entscheidung über die "Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags" in das Außerstreitverfahren verwiesen. Nach Ansicht des Autors betrifft dies nur die Feststellung der Anspruchshöhe, nicht jedoch das Leistungsbegehren, das weiterhin mit Klage geltend zu machen ist. Solange der rückforderbare Kautionsbetrag nicht im Außerstreitverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, sei der streitige Rechtsweg für das Rückzahlungsbegehren unzulässig. Diese Rechtslage zwinge den Mieter daher grundsätzlich zu einer umständlichen Vorgangsweise mit Feststellungsantrag und anschließender Leistungsklage. Entschärft werde dies allerdings durch § 37 Abs 4 MRG, der die amtswegige Schaffung eines Rückforderungstitels im Außerstreitverfahren ermögliche.