Der Artikel behandelt die Neuerungen, die die am 1. 4. 2009 in Kraft getretene WRN 2009 gebracht hat (siehe Zak 2009/125, 91), eingehend. Ua ist der Autor der Auffassung, dass die in § 16b Abs 1 MRG vorgesehene Pflicht zur fruchtbringenden Veranlagung eines als Kaution übergebenen Geldbetrags nicht zur Folge hat, dass der Vermieter für jeden Mieter ein gesondertes Konto führen muss. Ein Sammelkonto reiche aus, solange der Kautionsbetrag und die darauf entfallenden Zinsen dem jeweiligen Mieter unzweifelhaft zugeordnet werden können.