Der Umfang der Beistandsleistungen, zu denen ein Kind gegenüber seinen Eltern gem § 137 Abs 2 ABGB verpflichtet ist, richtet sich nach Ansicht der Autorin nach der Hilfsbedürftigkeit, Üblichkeit und subjektiven Zumutbarkeit. IdR seien nur kleinere, fallweise Hilfsdienste umfasst, nicht jedoch längerfristige Leistungen wie die umfassende Betreuung. Für Beistandsleistungen, die über das geschuldete Maß hinausgehen, könne das Kind - sofern nicht ohnehin ausdrücklich oder schlüssig ein vertragliches Entgelt vorgesehen sei - eine bereicherungsrechtliche Abgeltung fordern. Im Fall von Beistandsleistungen iSd § 137 Abs 2 ABGB komme ein anteiliger Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen andere, ebenfalls beistandspflichtige Angehörige in Betracht.