Die hM leitet aus § 138a Abs 1 ABGB ab, dass eine inzidente Feststellung der Vaterschaft nicht zulässig ist. Demgegenüber vertreten die Autorinnen die Ansicht, dass in einem vom Scheinvater eingeleiteten Unterhaltsregressverfahren als Vorfrage über die Vaterschaft des beklagten wahren Vaters entschieden werden kann, wenn eine Vaterschaftsfeststellung im Abstammungsverfahren nicht möglich oder zumutbar ist. Mangels Antragsrechts des Scheinvaters liege diese Voraussetzung schon dann vor, wenn eine Aufforderung an die Antragsberechtigten bzw die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes zur Einleitung des Abstammungsverfahrens erfolglos geblieben ist. Die Wirkung der Inzidentfeststellung beschränke sich natürlich auf die Parteien des Regressverfahrens. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Mutter in diesem Verfahren nur dann zu, wenn ihr Interesse an der Geheimhaltung des wahren Vaters das finanzielle Interesse des Scheinvaters ausnahmsweise überwiegt.