EuGVVO: Art 15 f
KSchG § 5j
Die auf § 5j KSchG gestützte Klage eines Verbrauchers auf Einhaltung einer isolierten, nicht von einer Warenbestellung abhängigen Gewinnzusage kann dann am Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 f EuGVVO eingebracht werden, wenn der Unternehmer eine vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung des Gewinns eingegangen ist oder der Verbraucher tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.