Der in einem Produktkatalog enthaltene Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" ist nach Ansicht des BGH (VIII ZR 32/08) mangels Regelungsgehalts kein Bestandteil der - im Verbandsprozess überprüfbaren - AGB des Anbieters. Da ein Katalog als Werbung kein Anbot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch Kunden darstelle, halte der Hinweis lediglich - entsprechend der auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehenden Rechtslage - fest, dass die Produkt- und Preisangaben nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern noch vor oder bei Vertragsabschluss korrigiert werden können.