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Lebenspartnerschaftsgesetz

In aller KürzeZak 2008/292Zak 2008, 162 Heft 9 v. 20.5.2008

Das BMJ hat den Entwurf für das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG; 189/ME 23. GP) zur Begutachtung versendet, mit dem gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht werden soll, ein im Wesentlichen der Ehe nachgebildetes familienrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen. Eine Adoption durch beide Lebenspartner bzw die Adoption des Kindes eines Partners durch den anderen bleibt ausgeschlossen. Nach den Plänen des BMJ soll die Lebenspartnerschaft am Standesamt eingegangen werden. Voraussetzungen sind Gleichgeschlechtlichkeit und Volljährigkeit der Partner. Die Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft im Innen- und Außenverhältnis entsprechen weitgehend der Ehe, auch ein Unterhaltsanspruch ist vorgesehen. Ihre Familiennamen behalten die Partner grundsätzlich bei, sie können aber auch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen bzw einen Doppelnamen führen. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft und die Vermögensaufteilung sollen im Wesentlichen wie bei der Ehe geregelt werden. Nachpartnerschaftliche Unterhaltspflichten folgen - abgesehen von einem § 68a EheG nachgebildeten Anspruch - dem Verschuldensprinzip.

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