Nach der E 8 ObA 86/07s ist dem Drittschuldner lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sein Lohnverrechner, der anlässlich der Umstellung auf ein Lohnverrechnungsprogramm für 1.200 Beschäftigte ca 350 Exekutionen neu eingeben musste, bei einer Lohnpfändung einen zu späten Beginn des Zinsenlaufs (2001 statt 1991) angegeben und diesen Fehler über längere Zeit nicht bemerkt hat. Die Zahlungen an den betroffenen betreibenden Gläubiger, die aus diesem Grund zu niedrig ausfielen, wirkten für den Drittschuldner deshalb gem § 292j Abs 1 EO trotz des Fehlers schuldbefreiend.