Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Amtshaftungsanspruch bestehen kann, wenn das in letzter Instanz entscheidende Berufungsgericht unter Hinweis auf die - tatsächlich nicht vorliegende - Offenkundigkeit der Lösung („acte claire“) kein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des angewendeten Gemeinschaftsrechts an den EuGH gestellt hat, befasste sich der OGH in der E 1 Ob 90/07b. Ein Schadenersatzanspruch setze voraus, dass die Nichtvorlage unvertretbar war. Allein aus der Tatsache, dass zu der Rechtsfrage bereits auf Antrag eines anderen (hier sogar österreichischen) Gerichts ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig war, könne die Unvertretbarkeit nicht abgeleitet werden. Bei seiner Entscheidung habe das Gericht neben den Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, besonderen Auslegungsschwierigkeiten und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen innerhalb der EU auch zu berücksichtigen, dass der Partei bei Verletzung der Vorlagepflicht der gesetzliche Richter iSd Art 83 Abs 2
B-VG entzogen würde. Die Entscheidung sei besonders sorgfältig abzuwägen und zu begründen. Wenn kurz zuvor ein Höchstgericht eines anderen EU-Mitgliedstaats das Gemeinschaftsrecht - ebenfalls ohne Einholung einer Vorabentscheidung - in gleicher Weise ausgelegt hat, spreche aber ein wesentliches Argument für die Vertretbarkeit der Nichtvorlage.