Abweichend von der bisher überwiegenden Rsp steht dem kündigenden Vermieter nach jüngeren Entscheidungen trotz fehlenden Einwendungen des Mieters im Aufkündigungsverfahren zumindest dann ein Prozesskostenersatzanspruch zu, wenn er die Kündigung auf einen qualifizierten Mietzinsrückstand iSd § 1118 ABGB gestützt hat; ein Bestandgeber, der anstelle der Räumungsklage das für den Bestandnehmer gelindere Mittel der Aufkündigung wählt, dürfe kostenrechtlich nicht benachteiligt werden (zB LG Ried 6 R 290/07z = Zak 2008/57, 36 und LG Salzburg 54 R 94/07y = Zak 2007/493, 279). Nach Ansicht des Autors muss Gleiches auch im Fall einer Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs (§ 1118 1. Fall ABGB bzw § 30 Abs 2 Z 3 MRG) gelten. Vom Mieter zu ersetzen seien Kosten auf Basis TP 2 RATG samt einfachem Einheitssatz. Zum Thema beachte auch Zak 2006/593, 340.