Der Autor weist darauf hin, dass der Mieter nach Zurückstellung gem § 1109 iVm § 1111 ABGB nur für solche Verschlechterungen des Bestandobjekts haftet, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. In einer Tabelle stellt er Einzelfallentscheidungen zur Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und übermäßiger Abnützung dar. Bohrlöcher, die bei der Montage von Kästen, Regalen usw entstanden sind, halten sich seiner Ansicht nach noch im Rahmen der gewöhnlichen Abnützung.