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Veräußerer, der Fruchtgenussrecht behält, bleibt Vermieter

RechtsprechungSchuldrechtZak 2008/199Zak 2008, 114 Heft 6 v. 1.4.2008

ABGB §§ 509, 1120

ZPO § 235 Abs 5

Mit der Begründung eines Fruchtgenussrechts an der vermieteten Liegenschaft tritt der Fruchtnießer gem § 1120 ABGB als Vermieter in den Mietvertrag ein. Wenn sich der Veräußerer das Fruchtgenussrecht vorbehält, berührt die Veräußerung der vermieteten Liegenschaft (hier: mit Übergabevertrag) seine Vermieterstellung nicht.

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