ABGB §§ 509, 1120
ZPO § 235 Abs 5
Mit der Begründung eines Fruchtgenussrechts an der vermieteten Liegenschaft tritt der Fruchtnießer gem § 1120 ABGB als Vermieter in den Mietvertrag ein. Wenn sich der Veräußerer das Fruchtgenussrecht vorbehält, berührt die Veräußerung der vermieteten Liegenschaft (hier: mit Übergabevertrag) seine Vermieterstellung nicht.