ABGB § 1075
ZPO § 14
Wenn das Vorkaufsrecht nicht fristgemäß bzw nicht wirksam ausgeübt wurde, kann der Drittkäufer den Vorkaufsberechtigten auf Feststellung des Erlöschens des Vorkaufsrechts bzw auf Unterlassung der Verbücherung des von diesem mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags klagen. Der Eigentümer (Verkäufer) muss in das Verfahren nicht als Mitbeklagter einbezogen werden, weil er mit dem Vorkaufsberechtigten keine einheitliche Streitpartei bildet.