Nach Ansicht des BGH (VIII ZR 139/07) kann der Mieter gegen eine als unberechtigt empfundene Abmahnung durch den Vermieter nicht mit Klage vorgehen, weil er dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Im konkreten Fall hatte der Vermieter den Mieter schriftlich aufgefordert, in Zukunft die in der Hausordnung vorgesehenen Ruhezeiten einzuhalten, und diesem für den Fall weiterer Verstöße angedroht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieter begehrte die Beseitigung und Unterlassung dieser Abmahnung bzw die Feststellung, dass die Abmahnung unberechtigt ist. Der BGH bestätigte die Klagsabweisung durch die Vorinstanzen.