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Arglistig verschwiegener Mangel - Preisminderung

In aller KürzeZak 2008/182Zak 2008, 102 Heft 6 v. 1.4.2008

In einem vor Kurzem ergangenen Urteil (VIII ZR 210/06) hat der deutsche BGH eine Vorentscheidung (V ZR 249/05 = NJW 2007, 835) bestätigt, in der ausgesprochen wurde, dass der Käufer im Fall eines vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangels der Kaufsache in aller Regel sofort Preisminderung verlangen kann, ohne dem Verkäufer die Möglichkeit zur Verbesserung geben zu müssen. Eine Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung stehe dem Verkäufer grundsätzlich nur dann zu, wenn ihm der Mangel unbekannt war. Da das Verschweigen des Mangels die Vertrauensgrundlage zerstört habe, sei dem Käufer die Verbesserung nicht zumutbar. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies selbst dann, wenn der Mangel nicht vom Verkäufer persönlich, sondern nur von einem zu beauftragenden Dritten behoben werden kann (hier: zur Beseitigung des Mangels des gekauften Pferdes ist eine Operation durch einen Tierarzt erforderlich).

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