Anders als Jaksch-Ratajczak (EF-Z 2006, 111; dazu Zak 2006/688, 400) vertritt der Autor die Ansicht, dass die Ehe durch die Geschlechtsumwandlung eines Partners nicht ex lege aufgelöst wird. Bei der Verschiedengeschlechtlichkeit handle es sich gem § 44 ABGB bloß um eine Abschlussvoraussetzung. Darin eine Bestandsbedingung zu sehen, wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. Die Änderung des Geschlechts könne aber Scheidungs- oder Aufhebungsgrund sein.