EuGVVO: Art 2, 22 Z 5
EO § 35
Soweit die Oppositionsklage auf die Abänderung der durch einen ausländischen Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse gerichtet ist, besteht keine internationale Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats nach Art 22 Z 5 EuGVVO. Die Oppositionsklage muss gem Art 2 EuGVVO im Wohnsitzstaat des betreibenden Unterhaltsberechtigten erhoben werden.