ABGB §§ 140, 1042
Der Aufwandersatzanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater nach § 1042 ABGB für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen ist einerseits durch die Höhe der Leistungen und andererseits durch die dem wahren Vater nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.