Zu 1 Ob 142/07z = Zak 2007/617, 356: Verstöße von Organen einer Universität gegen Studienvorschriften können gem § 49 Abs 2 UG nur Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich begründen. Ein Vertragsverhältnis mit dem Studierenden, auf das eine Haftung der Universität gestützt werden könnte, besteht trotz Einhebung von Studiengebühren nicht.