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Standeker/Streit, Anm zu EvBl 2008/25.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2008/146Zak 2008, 80 Heft 4 v. 5.3.2008

Zu 1 Ob 142/07z = Zak 2007/617, 356: Verstöße von Organen einer Universität gegen Studienvorschriften können gem § 49 Abs 2 UG nur Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich begründen. Ein Vertragsverhältnis mit dem Studierenden, auf das eine Haftung der Universität gestützt werden könnte, besteht trotz Einhebung von Studiengebühren nicht.

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