vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Standeker/Streit, Anm zu EvBl 2008/25.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2008/146Zak 2008, 80 Heft 4 v. 5.3.2008

Zu 1 Ob 142/07z = Zak 2007/617, 356: Verstöße von Organen einer Universität gegen Studienvorschriften können gem § 49 Abs 2 UG nur Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich begründen. Ein Vertragsverhältnis mit dem Studierenden, auf das eine Haftung der Universität gestützt werden könnte, besteht trotz Einhebung von Studiengebühren nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte