Der Beitrag stellt den Ersatz von Schockschäden (mit Krankheitswert) und Trauerschäden (ohne Krankheitswert) anhand der zu dieser Thematik ergangenen OGH-Rsp dar. Ua weist der Autor darauf hin, dass Schockschäden bei jedem Verschuldensgrad und bei Gefährdungshaftung zu ersetzen sind, wenn der Betroffene den Unfall entweder unmittelbar miterlebt hat oder ein naher Angehöriger des getöteten bzw schwer verletzten Unfallopfers ist. Der Ersatz von Trauerschäden sei von vornherein auf nahe Angehörige und grobes Verschulden beschränkt. Ob Trauerschmerzengeld nicht nur nach dem Tod, sondern auch im Fall einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in Betracht komme, sei noch offen (siehe zuletzt 2 Ob 163/06v = Zak 2007/521).