ABGB §§ 140, 1042, 1478, 1480
ABGB idF vor FamErbRÄG 2004: § 164b
Wer als rechtlicher Vater Unterhaltsleistungen an das Kind erbracht hat, hat nach Wegfall des Vaterschaftsverhältnisses (hier: Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses) einen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den tatsächlichen Vater, sofern er seine Leistungen dem Kind unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belassen will und der tatsächliche Vater nicht nachweisen kann, dass der Leistende auch bei Kenntnis des wahren Sachverhalts in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten auf einen Ersatz nach § 1042 ABGB verzichtet hätte.