Die Rsp geht davon aus, dass die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Irrtümern bei der Anfechtung wegen List keine Rolle spielt (zB 2 Ob 112/00k = RdW 2002/68). Demgegenüber vertritt der Autor die Ansicht, dass eine Vertragsaufhebung im Fall eines listig herbeigeführten unwesentlichen Geschäftsirrtums nur unter der Voraussetzung zugelassen werden sollte, dass dadurch das für den Vertragsabschluss wesentliche Vertrauen in die Person des Vertragspartners erschüttert worden ist.