AHG § 1 Abs 2, § 9 Abs 5
Bei der Pflicht des Rauchfangkehrers, den Anlagenbenützer von einem gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und Anzeige an die Behörde zu erstatten, handelt es sich um eine Aufgabe hoheitlicher Natur. Daher ist der Rauchfangkehrer insoweit als Organ iSd AHG tätig.