ABGB §§ 1319, 1319a
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt als Spezialnorm die Haftung nach § 1319 ABGB für den mangelhaften Zustand eines zum Weg gehörenden Bauwerks, es sei denn, der Wegehalter hat ein besonderes Interesse an dem Werk.
ABGB §§ 1319, 1319a
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt als Spezialnorm die Haftung nach § 1319 ABGB für den mangelhaften Zustand eines zum Weg gehörenden Bauwerks, es sei denn, der Wegehalter hat ein besonderes Interesse an dem Werk.