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Wegehalter- und Bauwerkhaftung - Sturz in eine Fußgängerunterführung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2008/95Zak 2008, 58 Heft 3 v. 19.2.2008

ABGB §§ 1319, 1319a

Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt als Spezialnorm die Haftung nach § 1319 ABGB für den mangelhaften Zustand eines zum Weg gehörenden Bauwerks, es sei denn, der Wegehalter hat ein besonderes Interesse an dem Werk.

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