Der VfGH hat vor Kurzem beschlossen, § 37 Abs 1 Z 2b RAO, § 9b RL-BA und Punkt 15.2 des Statuts der Treuhand-Revision der RAK Niederösterreich, die Regelungen zur Aufsicht bei Treuhandschaften enthalten, auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit zu prüfen (B 147/06). In § 37 Abs 1 Z 2b RAO habe der Gesetzgeber die Festlegung der konkreten Pflichten, die Rechtsanwälte bei der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften treffen, scheinbar zur Gänze den Verordnungsgebern überlassen. Dies könnte dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Determinierungsgebot widersprechen.