Vor Kurzem hat der BGH ausgesprochen, dass eine AGB-Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, über die der Garantiegeber seine Leistungspflichten bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle - unabhängig von der Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für den aufgetretenen Defekt - ausschließen will, gem § 307 BGB unwirksam ist, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (VIII ZR 251/06 = Zak 2008/35, 22).