MRG § 21 Abs 1 Z 8, § 23
Die Hausbetreuung iSd § 23 MRG kann durch den Vermieter selbst, durch einen Dienstnehmer des Vermieters oder durch einen von diesem beauftragten Werkunternehmer erfolgen. Dass sich der Vermieter einer Mischform bedient (hier: zum Teil durch Werkunternehmer, zum Teil durch Dienstnehmer), steht der Verrechnung des dann eben aus mehreren Komponenten bestehenden angemessenen Entgelts als Betriebskostenaufwand nicht entgegen.