MRG § 30 Abs 2 Z 6
Die Kündigung des Mietvertrags wegen Nichtbenützung ist berechtigt, wenn der Mieter im Ausland wohnt und sich durchschnittlich nur mehr alle 14 Tage für ein bis zwei Tage in der Mietwohnung aufhält. Die Annahme eines dringenden Wohnbedürfnisses trotz fehlender regelmäßiger Verwendung kommt nur in Frage, wenn die Nichtbenützung bloß vorübergehend ist und der Mieter die Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit wieder benötigen wird. Der Umstand, dass sich der Mieter ungefähr einmal im Monat in Österreich wegen Bluthochdruck behandeln lässt, kann deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses begründen.